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Umsatzsteuer bei Über- oder Doppelzahlung einer Rechnung

Es kommt zwar selten vor, dass ein Kunde mehr Geld überweist als ihm in Rechnung gestellt wurde. Aber ab und zu passiert es schon. Dann stellt sich die Frage, wie sich eine derartige Überzahlung umsatzsteuerlich auswirkt. Der BFH hat sich dazu Gedanken gemacht.

Grundsätzliches zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
Die Höhe Umsatzsteuer ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage. Diese bestimmt sich nach dem für eine Lieferung oder sonstigen Leistung erhaltenen Entgelt. Entgelt in diesem Zusammenhang ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - abzüglich der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage sind deshalb nach Auffassung des BFH neben den vereinbarten Entgelten auch Über- und Doppelzahlungen zu erfassen. Denn die Kunden haben den über die vereinbarten Entgelte hinaus bezahlten Beträge geleistet, um die Leistung zu erhalten.

Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung
Die Rückzahlung eines Teils der Überzahlungen stellt deshalb nach Auffassung des BFH im Umkehrschluss eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG dar. Soweit Teile der Über- oder Doppelzahlungen nicht zurückgefordert werden oder man davon ausgehen kann, dass die Kunden ihre verbleibenden Rückforderungsansprüche auch vor Eintritt der Verjährung nicht mehr weiterverfolgen, liegt hingegen keine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.

Schlussfolgerung für die Praxis
Der BFH hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach sich das Entgelt nach der tatsächlich erhaltenen Zahlung bemisst. Dies bedeutet, dass irrtümlich vom Kunden geleistete Über- und Doppelzahlungen zum Entgelt zählen: Der Gesamtbetrag der erhaltenen Zahlungen stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar. Werden diese unrechtmäßig erhaltenen Zahlungen (teilweise) wieder zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. Juli 2007, Az. V R 11/05