Blitzlicht Dezember 2011

Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75%) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25%) aufzuteilen. Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen.

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