Blitzlicht November 2011

Veräußert ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführt, Gegenstände des Anlagevermögens, unterliegt dieser Umsatz in der Regel als sog. Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes unabhängig davon, ob der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstandes Vorsteuer abziehen konnte. 

Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen.

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