Neues Umwandlungsteuerrecht

Durch dass „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesell-schaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (kurz: SEStEG) vom 07.12.2006 wurde insbesondere auch das bisherige Umwandlungsteuerrecht grundlegend überarbeitet.

Das Umwandlungssteuergesetz neue Fassung (UmwStG n.F.) erfasst alle Umwandlungen und Einbringungen, deren Eintragungen in das maßgebliche öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt sind; sofern keine Eintragung erforderlich ist, alle Umwandlungen und Einbringungen, bei denen der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.

 Die wesentlichen Änderungen im Umwandlungsteuerrecht möchten wir Ihnen folgend kurz darstellen:

1. Europäisierung des Umwandlungssteuerrechts

Die wohl wesentlichste Änderung im Umwandlungssteuergesetz neue Fassung (UmwStG n.F.) ist die Erweiterung seines Anwendungsbereiches auf grenzüberschreitende und ausländische Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge innerhalb der EU und des EWR-Raumes. Das UmwStG n.F. erfasst künftig neben den innerstaatlichen Umwandlungen und Einbringungen auch solche, an denen als übertragende und übernehmende Rechtsträgen Gesellschaften und natürliche Personen beteiligt sind, die in der EU oder im EWR ansässig sind. Gesellschaften müssen nach dem Recht eines EU-/EWR-Staates gegründet sein und ihren Sitz und die Geschäftsleitung im EU-/EWR-Raum haben.

2. Entstrickung und Verstrickung stiller Reserven

Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften im UmwStG n.F. gehen grundsätzlich von einer ertragsteuerlichen Entsrickung aller stillen Reserven aus, indem der Vermögensübergang auf den aufnehmenden Rechtsträger unter Ansatz der gemeinen Werte, also unter Aufdeckung der beim übertragenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven erfolgt. Sofern durch die Umwandlung oder Einbringung das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entfällt oder eingeschränkt wird, verbleibt es bei diesem Grundsatz (z.B. Hinausverschmelzung aus Deutschland). Bleibt das Besteuerungsrecht Deutschlands allerdings trotzt Umwandlung/Einbringung vollumfänglich erhalten, gesteht der Gesetzgeber - auf schriftlichen Antrag - den Ansatz von Buchwerten und Zwischenwerten (maximal den gemeinen Werten) zu. Erfolgt ein Ansatz der Buchwerte oder Zwischenwerte, bleiben die übertragenen Wirtschaftsgüter bei übernehmenden Rechtsträger weiterhin steuerlich verstrickt.

Bei der Wahl des Wertansatzes der übergehenden Wirtschaftsgüter besteht (in Abkehr von der bisherigen unumstrittenen Verwaltungsauffassung) keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz mehr.

3. Rückbeziehung des Umwandlungsstichtages

Wie auch im bisherigen Recht, kann die Umwandlung grundsätzlich auf einen Stichtag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister liegt. Bei Sacheinlagen (mit Ausnahme des Anteilstausches) darf die Einbringung auf eine Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen unter Beteiligung von Rechtsträgern zweier Staaten schließt § 2 Abs. 3 UmwStG n.F. vorgenanntes Rückbezugsrecht allerdings ausdrücklich aus.

Ebenfalls ausgeschlossen ist der Rückbezug im Falle eines Anteilstausches gemäß § 21 UmwStG n.F. (Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten). In § 21 UmwStG n.F. wurde bewusst auf eine Rückwirkungsregelung für den steuerlichen Übertragungsstichtag verzichtet. § 20 Abs. 6 UmwStG n.F. ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Im Falle des Anteilstausches ist der steuerbilanzielle Umwandlungsstichtag somit der Tag der rechtlichen Wirksamkeit der Anteilsabtretung. 

4. Anteilstausch, § 21 UmwStG n.F.

Neu im UmwStG n.F. ist auch die Regelung zum Anteilstausch (§ 21 UmwStG n.F.). Bisher war die Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zusammen mit den sonstigen Tatbeständen der Sacheinbringung (Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) in einer Norm geregelt. Die Einbringung von Unternehmensteilen und der Anteilstausch wurden allerdings grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Jetzt erfolgt eine strikte Trennung der beiden Einbringungsformen in § 20 UmwStG n.F. (Sacheinlage) und § 21 UmwStG n.F. (Anteilstausch).

5. Einbringungsgewinn I und Einbringungsgewinn II

Das System der "Einbringungsgeborenen Anteile" wurde aufgegeben. Zur Verhinderung von Missbräuchen bei Sacheinlagen und Anteilstausch wurde allerdings die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns I oder Einbringungsgewinns II eingeführt. 

Danach wird bei einer Sacheinlage zu Werten unter dem Teilwert beim Einbringenden künftig nachträglich auf den Zeitpunkt der Einbringung ein Einbringungsgewinn I versteuert, soweit der Einbringende die im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren seit dem Zeitpunkt der Einbringung veräußert. Werden die im Rahmen eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert eingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb von sieben Jahren seit Einbringung von der übernehmenden Gesellschaft veräußert, wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbringung beim Einbringenden ein Einbringungsgewinn II versteuert (ist der einbringende eine Kapitalgesellschaft: Ansatz nur mit 5 %).


Neu ist im Zuge der Nachversteuerung eines Einbringungsgewinns, dass dieser jährlich um 1/7 für jedes Jahr, welches seit der Einbringung verstrichen ist, abgeschmolzen wird. Erfolgt die Veräußerung also z.B. nach Ablauf von fünf Jahren seit der Einbringung, wären lediglich noch 2/7 des Einbringungsgewinns zu versteuern. Das bisherige "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (bei Veräußerung innerhalb von sieben Jahren volle Versteuerung des Gewinns; nach Ablauf von sieben Jahren vollständige Steuerfreiheit) wurde aufgegeben.

Voraussetzung für die Nicht-Versteuerung innerhalb der sieben Jahre ist allerdings, dass der Einbringende dem für ihn zuständigen Finanzamt jährlich spätestens bis zum 31. Mai nachweist, wem die erhaltenen Anteile und im Falle des Anteilstausches zusätzlich, wem die eingebrachten Anteile zuzurechnen sind.