Blitzlicht Mai 2010 Das Entgelt für eine Lieferung oder Leistung wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen. Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen. |




