Blitzlicht MAI 2009

Für den Vorsteuerabzug ist es unerlässlich, dass in einer Rechnung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vollständig aufgeführt sind. Dazu gehört u.a. auch der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung.

Um die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu erhalten, ist vorgeschrieben, dass man eine Handwerkerrechnung erhält und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers zahlt. Für bar bezahlte Rechnungen gibt es definitiv keine Steuerermäßigung.

Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen.

[pdf] Blitzlicht Mai 2009