Blitzlicht APRIL 2009

Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zugesagt, muss zwischen Zusage und Pensionsalter ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch für den Fall, dass die Pensionszusage erhöht wird. Andernfalls wird die Zusage steuerlich nicht anerkannt.

Nach der Ansicht des Bundesfinanzhofes reicht die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils auf einen Dritten für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums alleine nicht aus. Vielmehr bedarf es hierfür auch der Übertragung aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten.

Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen.

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