Blitzlicht Juni 2009 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dürfen unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aus Vorjahren steuerrechtlich nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Bilanziell erfasst werden dürfen nur die Wertveränderungen zwischen dem letzten Bilanzausweis und dem Bilanzausweis in der folgenden, erstmals änderbaren Bilanz. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Depotgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen noch im Jahr 2008 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Zahlung bis zum 31. Januar 2009 erfolgt ist. Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen. |




