Erbschaftsteuerreform
Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 5.12.2008 die Erbschaftsteuerreform verabschiedet.
Eigenes Wohnheim (selbstgenutzte Immobilie): Wird Wohneigentum unter Ehepartnern oder eingetragene Lebenspartnerschaften vererbt, ist unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Kinder zahlen dann keine Erbschaftsteuer, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet. Dies gilt auch für Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.
Voraussetzung: Die Erben dürfen die Immobilie allerdings in den ersten zehn Jahren nach der Erbschaft nicht verkaufen, vermieten oder verpachten. Ansonsten ist die Immobilie grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig abzüglich der Freibeträge.
Betriebsvermögen: Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.
1. Alternative: Firmenerben müssen nur 15 % des Betriebsvermögens versteuern, wenn folgende Voraussetzungen vom Erben erfüllt werden:
- siebenjährige Fortführung des Unternehmens
und
- Erfüllung der siebenjährigen Lohnsummenklausel
- Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 50% betragen
Beispiel: „650 % - Lohnsummenregel" Das Unternehmen zahlt 500.000 € Löhne. So müssen bis zum Ende des siebten Jahres wohl tatsächlich weiterhin 3.250.000 € Löhne - also 650 % bezahlt werden.
2. Alternative: Die Unternehmensnachfolge ist gänzlich steuerbefreit, wenn folgende Voraussetzungen vom Erben erfüllt werden:
- zehnjährige Fortführung des Unternehmens
und
- Erfüllung der zehnjährigen Lohnsummenklausel
- Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 10% betragen
Beispiel: „1.000 % - Lohnsummenregel" Das Unternehmen zahlt 500.000 € Löhne. So muss bis zum Ende des zehnten Jahres eine Lohnsumme in Höhe von (500.000 € x 10 Jahre =) 5.000.000 € eingehalten werden.
In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeilregelung". Das heißt, bei Verkauf oder Aufgabe des Betriebes innerhalb der gewählten Frist fallen nur anteilig Steuern an.
Freibeträge: Für den Ehepartner und die Kinder wurden zusätzlich die folgenden Freibeträge vereinbart:
- Ehepartner 500.000 €
- Kinder 400.000 €
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