Bundesfinanzhof streicht Steuervorteil für Erben:
Verluste sind nicht länger vererblich
Neuregelung nach 45 Jahren: Erben können Verluste aus Lebzeiten des Verstorbenen künftig nicht mehr in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Damit kommen auf sie höhere Steuerlasten zu - die neue Regelung tritt sofort in Kraft. Erben können ihre Einkommensteuer in Zukunft nicht mehr durch Verluste der Verstorbenen reduzieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) kippte heute die seit 45 Jahren gültige Praxis der so genannten "Vererblichkeit des Verlustvortrages".
Die Neuerung wird ab sofort gültig. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt sie jedoch erst für künftige Erbfälle. Betroffen sind insbesondere Einzelunternehmer und private Vermieter. Beim Verlustvortrag werden die Verluste eines Geschäftsjahres mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet. Dadurch mindert sich in diesen Jahren die Einkommensteuer.
Im konkreten Fall hatte ein Landwirt über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet. Der Sohn als Erbe wollte in den Folgejahren umgerechnet rund 45.000 Euro von seinen eigenen zu versteuernden Gewinnen abziehen. Das entsprach im Grundsatz auch der langjährigen Praxis und Rechtsprechung. Zur Begründung hatte der BFH bislang erklärt, die früheren Verluste seien sozusagen Teil des vererbten Hofes.
Diese Rechtsprechung gab der BFH nun auf. Es fehle hierfür an einer ausreichenden Grundlage im Gesetz, stellten die Münchner Richter in ihrer ausführlichen Begründung fest. Die Einkommensteuer solle sich an der individuellen Leistungsfähigkeit bemessen. Damit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. "Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod", stellten die Richter klar.
Weil diese neue Linie des BFH faktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, bestimmte der BFH erstmals in seiner Geschichte eine vertrauenschützende Übergangsregelung. Danach ist die neue Rechtsprechung erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Betroffen sind wie im konkreten Fall Einzelunternehmer, aber auch Bezieher von Miet- und Kapitaleinkünften, etwa die Erben eines Vermieters, der noch kurz vor seinem Tod in eine Grundrenovierung investierte.
12.03.2008 Aktenzeichen: Bundesfinanzhof GrS 2/04
Quelle: sto/AP/AFP/dpa
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