BFH hält Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig

Die Kosten für die Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung müssen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes weiterhin von der Steuer abgesetzt werden können. Die Neuregelung der Pendlerpauschale, nach der seit dem 1. Januar 2007 nur noch die Kosten ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden können, ist nach Ansicht der Richter verfassungswidrig. 

BFH: Fahrtkosten sind unvermeidbare Kosten

Die Regelung berücksichtige nicht, dass es sich bei den Fahrtkosten um unvermeidbare Kosten handele, denen sich ein Arbeitnehmer "nicht beliebig entziehen" könne. Sie seien daher Erwerbsaufwendungen und bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers zu berücksichtigen. Auch die vom Gesetzgeber angeführte Begründung der Haushaltskonsolidierung ließ der Finanzhof nicht gelten - zumal sonstige Mobilitätskosten wie beispielsweise Kosten für die doppelte Haushaltsführung weiterhin als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden dürften.

Signalwirkung erwartet

Die Richter hatten im konkreten Fall über die Klagen eines Bäckermeisters und eines Ingenieurs gegen die Neuregelung der Pendlerpauschale zu entscheiden. Sie war vor einem Jahr von der Großen Koalition gekürzt worden. Danach gilt der Satz von 30 Cent erst ab dem 21. Kilometer. Von der Entscheidung des obersten deutschen Steuergerichts geht nach Ansicht von Beobachtern Signalwirkung für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus, das noch in diesem Jahr erwartet wird.

Die Kürzung der Pendlerpauschale betrifft mehrere Millionen Steuerzahler. Im Jahr 2002 konnten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 16 Millionen Berufspendler die Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsplatz absetzen. Etwa die Hälfte fuhren damals täglich mehr als 20 Kilometer zum Büro oder zur Werkstatt. Aktuellere Zahlen gibt es nicht.

Aktenzeichen VI R 17/07