Blitzlicht August 2010

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. In dem vom Gericht entschiedenen Fall arbeitete die Gesellschafter-Geschäftsführerin seit 10 Jahren als kaufmännische Angestellte in dem Betrieb der GmbH, ehe sie zur Geschäftsführerin bestellt und ihr bereits 6 Wochen später eine Pensionszusage erteilt wurde.

Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen.

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