Blitzlicht April 2010

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer in Höhe des richtigen Betrags abziehen, ohne dass es der Ausstellung einer neuen Rechnung bedarf. Die Höhe des Abzugsbetrags darf dann allerdings den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.

Details können Sie in unserem aktuellen Blitzlicht nachlesen.

[pdf] Blitzlicht April 2010