Unternehmenssteuerreform 2008

 

Das Bundeskabinett hat am 14.03.2007 den Gesetzesentwurf  zur Unternehmensteuerreform 2008 beschlossen. Hieran anschließen werden sich im April und Mai 2007 die drei Lesungen im Bundestag sowie die Anhörung und Beratung im Bundestags-Finanzausschuss. Die abschließende Beratung im Bundestag ist für Anfang Juni 2007 geplant. Am 06. Juli 2007 soll der Bundesrat der Unternehmensteuerreform zustimmen, damit die gesetzlichen Neuregelungen wie geplant zum 01.01.2008 in Kraft treten können.

Die geplante Unternehmensteuerreform wird folgende wichtige Neuerungen mit sich bringen:

 

Änderungen für Kapitalgesellschaften
Die wichtigste Neuerung für Kapitalgesellschaften wird die Senkung der nominalen Körperschaftsteuerbelastung von derzeit 25 % auf 15 % sein (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Hinzu kommt die Senkung der Gewerbesteuermesszahl von derzeit 5 % auf 3,5 %, was bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % zu einer nominalen Gewerbesteuer von 14 % führen wird.

Die nominale Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) wird damit von derzeit ca. 38,7 % auf 29,8 % gesenkt.

 

Änderungen für Personenunternehmen
Für Personenunternehmen (Einzelunternehmer, Land- und Forstwirte, Personengesellschaften), die Ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, wird erstmals eine steuerliche Begünstigung nicht ausgeschütteter Gewinne eingeführt. Diese Gewinne werden zukünftig mit einem einheitlichen Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) belastet. Erst wenn diese Gewinne ausgeschüttet bzw. in sonstiger Weise dem Unternehmen entzogen werden (z.B. Betriebsveräußerung oder –aufgabe, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Einbringung usw.), erfolgt eine Nachbesteuerung mit pauschal 25 % des Ausschüttungsbetrages.

Dem Unternehmer wird allerdings für jeden Veranlagungszeitraum ein separates Wahlrecht eingeräumt, die Gewinne ganz oder teilweise sofort mit dem persönlichen Steuersatz in voller Höhe zu versteuern.

Bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmern ist noch die Belastung mit Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Bei dieser wird der bisherige Staffeltarif zu Gunsten einer einheitlichen Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ausgegeben. Der Freibetrag von EUR 24.000,-- soll erhalten bleiben. Im Gegenzug wird allerdings der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer von derzeit 1,8 auf 3,8 erhöht, wobei die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt ist (keine Überkompensation mehr). Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 % wird es also für den (Mit-)Unternehmer zu einer vollständigen Entlastung mit Gewerbesteuer kommen. Liegt der Hebesatz über 380 %, wird eine entsprechende Gewerbesteuerbelastung verbleiben.

Für nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Gewinne eines Personenunternehmens wird sich zukünftig also eine Steuerbelastung (ohne Gewerbesteuer) von 29,8 % ergeben.

  

Änderungen für alle Unternehmensformen
Die geplante Unternehmensteuerreform wird aber für die Unternehmen nicht nur Vorteile bringen. Die nominale Senkung der Gesamtsteuerbelastung soll durch eine Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen  bzw. deren Berechnungsgrundlagen gegenfinanziert werden.

 Bei der Gewerbesteuer wird der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer entfallen. Diese mindert also zukünftig nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage. Des Weiteren sollen künftig pauschal 25 % der Entgelte für Geld- und Sachkapitalüberlassungen – soweit diese einen Freibetrag von EUR 100.000,-- überschreiten – dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Damit wird die bisherige Unterscheidung in Dauerschuldzinsen und Zinsen für kurzfristige Verbindlichkeiten obsolet, da künftig 25 % aller Zinsaufwendungen hinzuzurechnen sind. Darüber hinaus soll künftig ein pauschaler Finanzierungsanteil von Mieten, Pachten und Leasingraten zu 20 % hinzugerechnet werden. Der pauschale Finanzierungsanteil wird dabei bei Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter mit 25 % und bei Überlassung nicht beweglicher Wirtschaftsgüter mit 75 % angesetzt. Hinzuzurechnen sind also bei beweglichen Wirtschaftsgütern 5 % und bei nicht beweglichen Wirtschaftsgütern 15 % der Aufwendungen. Bei befristeter Überlassung von Rechten soll auf eine Hinzurechnung verzichtet werden. 

Geplant ist auch eine Einschränkung der bisherigen sog. „GWG-Regelung“ Bisher konnten Anschaffungs- und Herstellungskosten für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (bis EUR 410,--) sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.  Künftig wird es bei den Gewinneinkunftsarten eine Pflicht zum Sofortabzug geben, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese GWG EUR 100,-- nicht übersteigen (bei den Überschusseinkunftsarten weiterhin EUR 410,--).  Bei GWG von EUR 100,-- bis EUR 1.000,-- wird es eine sog. „Poolbewertung“ geben. Dies bedeutet, dass alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften GWG von EUR 100,-- bis EUR 1.000,-- in einem Pool zusammengefasst werden. Dieser Pool ist dann einheitlich über 5 Jahre abzuschreiben. Es wird keine Veränderung dieses jeweiligen Pools geben, also weder durch Zugänge im Folgejahr noch durch Abgänge in Folgejahren.

Für Konzerngesellschaften wird eine sog. Zinsschranke dergestalt eingeführt, dass die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen an den Gewinn des Unternehmens gekoppelt ist. Die Zinsaufwendungen, welche den Zinsertrag eines Wirtschaftsjahres übersteigen, sollen lediglich noch in Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen erhöhten und die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns abzugsfähig sein. Im Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen sollen unbegrenzt vortragsfähig sein. Eine Freigrenze von EUR 1 Mio. soll dabei gewährleisten, dass kleinere und mittlere Unternehmen von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit nicht betroffen sind. Die bisherige Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung in § 8a KStG soll im Gegenzug abgeschafft werden. 

Nach der geplanten Neuregelung von § 7g EStG sollen Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit haben, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes außerbilanziell gewinnmindernd abzuziehen (bisher Bildung einer bilanziellen Ansparrücklage). Die bisherige Beschränkung auf neue Wirtschaftsgüter wird aufgegeben. Der Höchstbetrag für die insgesamt am Stichtag abgezogenen Beträge soll dabei auf EUR 200.000,-- erhöht werden. Der außerbilanzielle Abzug kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wird. Verschärfend kommt hinzu, dass das Wirtschaftsgut dann mindestens bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist der in Anspruch genommene Abzug im Jahr des Abzuges rückwirkend zu korrigieren.

 

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
Ab dem 01.01.2009 sollen alle dem Privatvermögen zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege einer Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) einer einheitlichen Besteuerung zugeführt werden. Im Gegenzug soll das bisherige sog. Halbeinkünfteverfahren für Kapitaleinkünfte des Privatvermögens abgeschafft und bei betrieblichen Kapitaleinkünften ein sog. Teileinkünfteverfahren (Ansatz zu 60 %) eingeführt werden.  Darüber hinaus werden künftig im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften unabhängig von deren Haltedauer der Besteuerung mit der Abgeltungssteuer unterworfen. Die bisherige Spekulationsfrist für Wertpapiergeschäfte wird für alle Wertpapiere abgeschafft, die nach dem 31.12.2008 erworben werden.

  

Fazit
Die Senkung der nominalen Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften und die Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften soll nach der Intention des Gesetzgebers, gekoppelt mit der 25 %-igen Besteuerung bei Ausschüttung der Gewinne (Abgeltungssteuer bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und Nachbesteuerung bei Ausschüttungen aus Personengesellschaften) zu einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung führen.

Dass dies tatsächlich nicht in allen Fällen so sein wird, können wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch darlegen. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen an uns.