AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN DEZEMBER 2007

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Erbschaftsteuer aktuell: Referentenentwurf vom 20.11.2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen Familienkreis vor. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Nachfolgend wichtige Einzelheiten dazu:

Hinweis: Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben (Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom 20.11.2007).

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Steuergeheimnis: Finanzamt darf Arbeitsagentur über Einkünfte informieren

Das Steuergeheimnis verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, niemandem zu offenbaren, was es bei der Besteuerung des Bürgers erfährt, sei es zum Beispiel durch dessen Steuererklärung oder sei es bei einer Betriebsprüfung. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch gegenüber anderen Behörden.

Allerdings kann die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen vom Finanzamt gestattet werden. So ist die Weitergabe an Arbeitsagenturen erlaubt, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat.

Hinweis: Das gilt selbst dann, wenn aus den Informationen vom Finanzamt nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Erforderlich ist nur, dass die weitergegebenen Informationen überhaupt für die Entscheidung der Arbeitsagentur über eine etwaige Rückforderung von Arbeitslosengeld erheblich sein können (BFH-Beschluss vom 4.10.2007, Az. VII B 110/07).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig

Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.

Hinweis: Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, Az. 6 U 12/07).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Publikationspflichten: Neuregelungen beachten

Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2007 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2006 ab. Offenlegungspflichtig ist, wer seinen Jahresabschluss nicht nur erstellen, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich machen muss. Darunter fallen insbesondere alle Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften und GmbHs). Viele Betriebe haben aber den geänderten Umgang mit publikationspflichtigen Unternehmensdaten noch gar nicht richtig wahrgenommen.

Nach dem seit Jahresbeginn geltenden Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister werden Einreichung, Führung und Abruf der Daten auf elektronischen Betrieb umgestellt und im Internet bekannt gemacht. Für ab dem 1.1.2006 beginnende Wirtschaftsjahre sind die Abschlüsse nicht mehr beim Registergericht, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden dem Bundesamt für Justiz vom Betreiber gemeldet. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006 muss also spätestens an Silvester 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen.

Hinweis: Diese Frist ist nicht verlängerbar. Kleinere Gesellschaften sollten allerdings prüfen, ob sie ggf. Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können.

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Umsatzsteuerzahler


Verauslagte Gebühren: Zur Umsatzsteuerpflicht

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn es sich dabei um "durchlaufende Posten" nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Ein durchlaufender Posten liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein. So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den Mandanten als Schuldner bestimmen (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).

Hinweis: Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B. Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch. Eine Aktenversendungspauschale, sowie Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, Az. S 7200/16).

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Abschließende Hinweise


Pflegeversicherung: Reform soll zum 1.7.2008 in Kraft treten

Das Bundeskabinett hat im Oktober dieses Jahres das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen. Es soll zum 1.7.2008 in Kraft treten. Geplant sind zahlreiche Leistungsverbesserungen. Dafür soll der Pflegebeitragssatz zum 1.7.2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent erhöht und im Gegenzug dazu der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden (BMG, PM vom 17.10.2007).

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Bilanzrecht: Umsetzung der Modernisierungspläne für 2008 zu erwarten

Mit dem aktuell vorgelegten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll das bewährte kostengünstige und einfache Bilanzrecht nach dem Handelsgesetzbuch auf Dauer erhalten bleiben und die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gestärkt werden. Von den Unternehmen soll dadurch der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Konkret geht es beispielsweise um folgende Maßnahmen:

Hinweis: Der größte Teil der geplanten Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, können teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats (BMJ, Eckpunkte des BilMoG, Informationen für die Presse vom 8.11.2007).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Dezember 2007

Im Monat Dezember 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. Dezember 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.