AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN OKTOBER 2004

 

Inhaltsverzeichnis:

Vermieter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Vermieter


Neues Objekt: Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten

Eine im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung gehört (mit dem entsprechenden Anteil) zu den Finanzierungskosten eines neuen Mietobjektes, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet wurde, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2004.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt verkauften die Steuerpflichtigen ein bis dato vermietetes Reihenhaus lastenfrei zum 7.4.1988. Kurz zuvor erwarben sie zum 17.3., also drei Wochen vor Verkauf des alten Objektes, ein Einfamilienhaus, auch dieses zum Zwecke der Vermietung. Für die Ablösung des Kredits für das alte Objekt wurde von der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt, die die Steuerpflichtigen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das alte Objekt steuerlich geltend machten - dies jedoch entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs. Dieser sah für die Aufwendungen keinen Zusammenhang mit dem steuerbaren Vermögensbereich.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann zu den Finanzierungskosten gehört, wenn der nach Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung des neuen Objektes tatsächlich verwandt wird. Im vorliegenden Sachverhalt wies jedoch das Girokonto am 25.4.88 ein Guthaben auf, obwohl der Kaufpreis für das neue Objekt bereits von diesem Konto bezahlt worden war und der Restkaufpreis aus dem Verkauf des alten Objektes erst am 28.6.1988 auf das Girokonto überwiesen wurde. Damit war die tatsächliche Verwendung des Restkaufpreises zur Finanzierung des neuen Objekts nicht gegeben (BFH-Urteil vom 14.1.2004, Az. IX R 34/01).

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Umsatzsteuerzahler


Zeitpunkt des Umsatzsteuerabzugs:
Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz insgesamt vorliegen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Bisher war fraglich, in welchem Jahr der Vorsteuerabzug möglich war, wenn eine Lieferung/Leistung in einem Jahr erbracht wurde, die Rechnung aber erst im nächsten Jahr beim Unternehmer einging. Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr eindeutig geklärt.

Der Vorsteuerabzug ist stets in dem Jahr des Rechnungserhalts vorzunehmen. Erst dann liegen die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vor (BFH-Urteil vom 1.7.2004, Az. V R 33/01).

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Arbeitgeber


Studenten:
Neues Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Rechtslage für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in einem Rundschreiben zusammengefasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) mit Wirkung vom 1.1.2000 geändert worden sind. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung seitdem wieder danach zu unterscheiden, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt abgeleistet wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Wird kein Arbeitsentgelt bezogen, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, diesmal jedoch als Praktikant.

Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) haben sich Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht vorgeschriebener Zwischenpraktika in der Rentenversicherung ergeben. Für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, tritt nunmehr mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten) Studiums. Bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der Einschreibung als Student besteht demnach regelmäßig nur eine Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit durchgehend über 20 Stunden liegt. An der gegenteiligen Auffassung wird nicht mehr festgehalten. In den Fällen, in denen (versicherungspflichtige) Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt beurlaubt werden, besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.

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Nahe Angehörige: Anerkennung einer Tantiemezusage

Ist ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, kann dem "Arbeitnehmer" auch eine Tantieme zugesagt werden. Eine rückwirkende Zusage wird aber nicht anerkannt, so der Bundesfinanzhof.

Verträge zwischen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Eine Tantiemezusage an einen Angehörigen muss daher einem Fremdvergleich Stand halten. Dazu gehört, dass die Vereinbarung für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen wird. Im Urteilsfall kam die Zusage zu spät. Die Frau arbeitete im Betrieb ihres Mannes. Er sagte ihr am 27. Dezember - das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr - eine Tantieme für das fast schon abgelaufene Jahr zu (BFH-Beschluss vom 21.6.2004, Az. X B 27/04).

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Arbeitnehmer


KFZ-Kosten: Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Wer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nicht nach der "Ein-Prozent-Regelung" versteuern. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist für die Finanzverwaltung aber nur ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind, zumindest aber dokumentiert werden. Diese Hürden hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung als "ernstlich zweifelhaft" abgelehnt. Er gewährte zwei Geschäftsführern Aussetzung der Vollziehung ihres Steuerbescheids, die ihre Fahrtenbücher mit "Microsoft Excel" führten. Sie erfassten zeilenweise für jede Fahrt den Wochentag mit Datum, den Anlass der Fahrt (privat, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, geschäftlich) mit der jeweiligen Streckenlänge und dem Kilometerstand am Ende der Fahrt. Das war dem Finanzamt zu wenig, weil das Programm keine hinreichende Sicherung gegen nachträgliche Veränderungen biete.

Hinweis: Eine endgültige Entscheidung, wann ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof im späteren Hauptsacheverfahren treffen. Betroffene Steuerpflichtige sollten in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt ihr elektronisches Fahrtenbuch nicht anerkennt (BFH-Beschluss vom 26.4.2004, Az. VI B 43/04).

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Abschließende Hinweise


Steuertermine im Monat Oktober 2004

Im Monat Oktober 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Lohnsteuer bis Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.