
AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN OKTOBER 2004
Eine im
Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung gehört (mit dem entsprechenden Anteil) zu den
Finanzierungskosten eines neuen Mietobjektes, wenn und soweit der nach der
Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts
tatsächlich verwendet wurde, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.1.2004.
In dem
zu Grunde liegenden Sachverhalt verkauften die Steuerpflichtigen ein bis dato
vermietetes Reihenhaus lastenfrei zum 7.4.1988. Kurz zuvor erwarben sie zum
17.3., also drei Wochen vor Verkauf des alten Objektes, ein Einfamilienhaus,
auch dieses zum Zwecke der Vermietung. Für die Ablösung des Kredits für das
alte Objekt wurde von der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung
gestellt, die die Steuerpflichtigen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung für das alte Objekt steuerlich geltend machten -
dies jedoch entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs. Dieser sah für die
Aufwendungen keinen Zusammenhang mit dem steuerbaren Vermögensbereich.
In der
Begründung des Urteils heißt es, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann
zu den Finanzierungskosten gehört, wenn der nach Darlehenstilgung verbleibende
Restkaufpreis zur Finanzierung des neuen Objektes tatsächlich verwandt wird. Im
vorliegenden Sachverhalt wies jedoch das Girokonto am 25.4.88 ein Guthaben auf,
obwohl der Kaufpreis für das neue Objekt bereits von diesem Konto bezahlt
worden war und der Restkaufpreis aus dem Verkauf des alten Objektes erst am
28.6.1988 auf das Girokonto überwiesen wurde. Damit war die tatsächliche
Verwendung des Restkaufpreises zur Finanzierung des neuen Objekts nicht gegeben
(BFH-Urteil vom 14.1.2004, Az. IX R 34/01).
Der
Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in
dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 15 Absatz
1 Nummer 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz insgesamt vorliegen, so der
Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
Bisher
war fraglich, in welchem Jahr der Vorsteuerabzug möglich war, wenn eine
Lieferung/Leistung in einem Jahr erbracht wurde, die Rechnung aber erst im
nächsten Jahr beim Unternehmer einging. Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr
eindeutig geklärt.
Der
Vorsteuerabzug ist stets in dem Jahr des Rechnungserhalts vorzunehmen. Erst
dann liegen die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vor
(BFH-Urteil vom 1.7.2004, Az. V R 33/01).
Die
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Rechtslage für die
versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten,
Praktikanten und ähnlichen Personen in einem Rundschreiben zusammengefasst.
Es wird
darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die versicherungsrechtliche
Beurteilung von Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschriebenes Praktikum ableisten, durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Krankenversicherung vom Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz
2000) mit Wirkung vom 1.1.2000 geändert worden sind. In der Kranken- und
Pflegeversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung seitdem
wieder danach zu unterscheiden, ob das Praktikum gegen Arbeitsentgelt
abgeleistet wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer.
Wird kein Arbeitsentgelt bezogen, besteht ebenfalls Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung, diesmal jedoch als Praktikant.
Durch
das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) haben sich
Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht vorgeschriebener
Zwischenpraktika in der Rentenversicherung ergeben. Für Arbeitnehmer, die ein
Studium aufnehmen, tritt nunmehr mit der Aufnahme des Studiums
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
ein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den
Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer
Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung
besteht, wie in den Fällen eines beruflich weiterführenden (berufsintegrierten)
Studiums. Bei Fortführung eines Beschäftigungsverhältnisses nach der
Einschreibung als Student besteht demnach regelmäßig nur eine
Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
durchgehend über 20 Stunden liegt. An der gegenteiligen Auffassung wird nicht
mehr festgehalten. In den Fällen, in denen (versicherungspflichtige)
Arbeitnehmer für die Dauer eines Studiums unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt
beurlaubt werden, besteht jedoch weiterhin Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
Versicherungsfreiheit kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die
Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.
Ist ein
Ehegatten-Arbeitsverhältnis dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, kann dem
"Arbeitnehmer" auch eine Tantieme zugesagt werden. Eine rückwirkende
Zusage wird aber nicht anerkannt, so der Bundesfinanzhof.
Verträge
zwischen Angehörigen werden steuerlich anerkannt, wenn sie zu Bedingungen wie
zwischen fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Eine
Tantiemezusage an einen Angehörigen muss daher einem Fremdvergleich Stand
halten. Dazu gehört, dass die Vereinbarung für die Zukunft und nicht
rückwirkend getroffen wird. Im Urteilsfall kam die Zusage zu spät. Die Frau
arbeitete im Betrieb ihres Mannes. Er sagte ihr am 27. Dezember - das Wirtschaftsjahr
entsprach dem Kalenderjahr - eine Tantieme für das fast schon abgelaufene Jahr
zu (BFH-Beschluss vom 21.6.2004, Az. X B 27/04).
Wer ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss die Privatnutzung eines betrieblichen
Pkw nicht nach der "Ein-Prozent-Regelung" versteuern. Ein
elektronisches Fahrtenbuch ist für die Finanzverwaltung aber nur ordnungsgemäß,
wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind, zumindest aber
dokumentiert werden. Diese Hürden hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem
Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung als "ernstlich zweifelhaft"
abgelehnt. Er gewährte zwei Geschäftsführern Aussetzung der Vollziehung ihres
Steuerbescheids, die ihre Fahrtenbücher mit "Microsoft Excel"
führten. Sie erfassten zeilenweise für jede Fahrt den Wochentag mit Datum, den
Anlass der Fahrt (privat, Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, geschäftlich)
mit der jeweiligen Streckenlänge und dem Kilometerstand am Ende der Fahrt. Das
war dem Finanzamt zu wenig, weil das Programm keine hinreichende Sicherung
gegen nachträgliche Veränderungen biete.
Hinweis: Eine endgültige Entscheidung, wann ein Fahrtenbuch
ordnungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof im späteren Hauptsacheverfahren
treffen. Betroffene Steuerpflichtige sollten in entsprechenden Fällen Einspruch
einlegen, wenn das Finanzamt ihr elektronisches Fahrtenbuch nicht anerkennt
(BFH-Beschluss vom 26.4.2004, Az. VI B 43/04).
Im
Monat Oktober 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Umsatzsteuer bis
Montag, den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung von Lohnsteuer bis Montag,
den 11. Oktober 2004, Zahlung bis Donnerstag, den 14. Oktober 2004.
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Die
oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt
worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es
jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |