
Das im August 2007 vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum "Erstentwurf", dem sogenannten Referentenentwurf, noch weitere Änderungen vor. Hier ein Auszug:
Wird eine unrichtige Riester-Bescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug berichtigen lassen.
Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen soll auf alle Haushalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, weshalb entsprechende Fälle bereits jetzt offen zu halten sind.
Auch für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab dem Jahr 2013 die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben werden: Die Leistung soll einheitlich voll und nicht nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden. Das heißt im Ergebnis, dass bei der leistenden Person Sonderausgaben in voller Höhe des Leistungsbetrags anfallen und der Empfänger diese Einnahmen auch in voller Höhe zu versteuern hat. Betroffene sollen auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 2012 zu dem neuen "Vollansatz" optieren können.
Die geplanten Neuerungen zum steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch sollen abgemildert werden:Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis für das Vorliegen einer "ungewöhnlichen" rechtlichen Gestaltung obliegen, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der Steuerpflichtige in einem weiteren Schritt beachtliche außersteuerliche Gründe für diese Gestaltung nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach der - gemäß Verkehrsanschauung - üblichen Gestaltung entstanden wäre (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 27.7.2007).
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Die Grunderwerbsteuer beträgt zurzeit 3,5 Prozent vom Kaufpreis bzw. der Gegenleistung.
Der Übergang an dem Grundstückseigentum vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese kann aber erst stattfinden, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Die Grunderwerbsteuer wird regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf bereits in diesem Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Bis zu dieser "neuen" Fälligkeit entstehen dem Steuerschuldner in diesen Fällen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen. Die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn
der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat,
sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags führen können.
Hinweis: Eine Zahlungsfristverlängerung ist aber z.B. in folgendem Fall nicht zu gewähren:
Es liegt ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung vor. Die Wohnung wird am 1.11.2007 fertiggestellt. Da der Kaufpreis ebenfalls erst am 1.11.2007 fällig ist, stellt die Bank die Darlehensmittel erst zum Fertigstellungstermin der Wohnung zur Verfügung. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer bereits zeitnah nach Abschluss des Kaufvertrags fällig, da sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert (OFD Hannover, Verfügung vom 2.5.2007, A 4537 - StO 262).
Räumt der Arbeitgeber seiner Belegschaft verbilligte Aktienoptionsrechte als Ertrag ihrer Arbeit ein, kommt es erst bei der späteren Ausübung des Rechts zu einem geldwerten Vorteil und damit zu einem der Lohnsteuer unterliegendem Zufluss. Die gleiche Regel gilt auch, wenn diese Option wertlos verfällt: Die bis dahin entstandenen Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb der Optionsrechte sind im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Die Regel zur Endbesteuerung von Aktienoptionen erfordert jedoch eine andere Berücksichtigung solcher Aufwendungen.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein leitender Angestellter von dem Angebot seines Arbeitgebers Gebrauch, Optionsscheine zu einem begünstigten Preis zu erwerben. Bei Fälligkeit lag der Kurs der zu beziehenden Aktien jedoch unter dem Ausübungspreis, sodass er von seinem Bezugsrecht keinen Gebrauch machte und das Optionsrecht verfallen ließ. Während das Finanzamt die Aufwendungen des Angestellten für den Erwerb der Optionsscheine nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuließ, erkannte der Bundesfinanzhof die Minderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an.
Hinweis: Der Kaufpreis, den der Arbeitnehmer für die Aktienoptionsrechte aufwenden musste, ist als Werbungskosten abziehbar, weil im Gewinnfall die verbilligte Überlassung der Aktien zu Arbeitslohn geführt hätte (BFH-Urteil vom 3.5.2007, Az. VI R 36/05).
Im Fall einer Betriebsaufgabe stellen Schuldzinsen für ursprünglich betrieblich begründete Verbindlichkeiten regelmäßig nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben dar, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch die Verwertung der Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können. Der Unternehmer kann nicht beliebig entscheiden, ob er im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten tilgt oder nicht. Denn die Schuldentilgung hat Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse. Ein objektives Verwertungshindernis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen kann, muss seinen Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im Rahmen der Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 95.000 EUR in das Privatvermögen überführt. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu privaten Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Das betriebliche Darlehen valutierte zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit ca. 65.000 EUR. Der Steuerpflichtige nutzte die Büroräume danach im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit und setzte die Schuldzinsen für das Darlehen als nachträgliche Betriebsausgaben an.
Da der Steuerpflichtige in diesem Fall aus privaten Gründen auf den Verkauf seines Einfamilienhauses verzichtete, liegt kein Verwertungshindernis vor, das zur fortbestehenden betrieblichen Veranlassung der hierauf entfallenden nicht getilgten früheren Betriebsschuld führt. Deshalb kann der Steuerpflichtige die Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehen.
Hinweis: Die auf die Aufwendungen für die Büroräume entfallenden Schuldzinsen können aber im Rahmen der Einkunftsart genutzt werden, für die das kreditfinanzierte Wirtschaftsgut tatsächlich weiter verwendet wird. Dabei kann es zu einem eingeschränkten Ansatz der Schuldzinsen kommen (BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).
Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Urteilen mit dem Abzug von Auflösungs-/Liquidationsverlusten wesentlich Beteiligter an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und dem Abzug von Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung beschäftigt.
Danach unterliegt - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - ein in dem Jahr 2001 realisierter Auslösungsverlust aus einer wesentlichen Beteiligung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Dieses wurde im Jahr 2001 eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für deutsche Aktionäre auszugleichen: In den Fällen, in denen der Anteilseigner eine natürliche Person ist, sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zur Hälfte steuerbefreit. Andererseits sind aber auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig. Bei offenen Gewinnausschüttungen und Verkaufsgewinnen kommt es frühestens ab 2002 zur hälftigen Steuerfreiheit. Dies gilt entsprechend auch für Verluste. Somit sind im Jahr 2001 entstandene Liquidationsverluste noch in voller Höhe zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind auch in 2001 geleistete Schuldzinsen zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot gilt insoweit nicht. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn die GmbH im Jahr 2001 neu gegründet worden wäre. In diesen Fällen käme der halbierte Kostenabzug zur Anwendung (BFH-Urteile vom 27.3.2007, Az. VIII R 10/06, VIII R 25/05 und VIII R 60/05).
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss gewährleisten, dass die steuerlichen Pflichten der GmbH, wie z.B. die Abgabe von Steuervoranmeldungen oder die pünktliche Zahlung der Steuern, erfüllt werden. Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und kommt es deswegen beispielsweise zu einem endgültigen Steuerausfall, haftet er gegenüber den Finanzbehörden persönlich für die rückständigen Steuerschulden.
Das gilt auch in den Fällen, in denen vor Amtsantritt eines neuen Geschäftsführers falsche Steuererklärungen abgegeben worden sind, der neu bestellte Geschäftsführer dieses erkennt und die Steuererklärungen trotzdem nicht berichtigt. Denn der neue Geschäftsführer ist nicht deshalb von der Berichtigungspflicht befreit, weil er die unrichtigen Erklärungen nicht selbst abgegeben hat.
Hinweis: Eine Haftung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist. Als Festsetzungsfrist bezeichnet man die Frist, innerhalb der eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Sie beträgt für Zölle und Verbrauchsteuern ( z.B. Energie-, Tabak-, Branntwein- und Biersteuer) ein Jahr und für die übrigen Steuern vier Jahre (BFH-Beschluss vom 7.3.2007, Az. I B 99/06).
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutsche Bahn AG, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird.
Der Argumentation des Arbeitnehmers im Urteilsfall, den geldwerten Vorteil auf der Grundlage seiner tatsächlichen Nutzung laut beigefügter Einzelaufstellung anzusetzen, folgte das Gericht nicht. Es setzte den Tarifwert der Jahresnetzkarte an. Denn die Netzkarte gewährt die umfassende, uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist. Weitere Auswirkungen der Entscheidung:
Wird die Netzkarte Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG zur Verfügung gestellt, darf der Rabattfreibetrag (für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält) von aktuell 1.080 EUR abgezogen werden.
Der als Arbeitslohn zu versteuernde Vorteil bemisst sich nach dem Marktwert und nicht nach den ersparten Kosten der tatsächlich durchgeführten Fahrten.
Darf eine Jahresnetzkarte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, kommt ein Abzug für nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Dienstreisen in Betracht.
Die Finanzverwaltung akzeptiert als Nachweis einer geringeren Privatnutzung keine Aufzeichnungen nach dem Muster eines Fahrtenbuchs (BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 89/04).
Zum Arbeitsentgelt gehören nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder
ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Darunter fallen auch die Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben kann. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen geschaffen worden. Die Voraussetzungen dafür sind:
die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und
die Aufwendungen je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung übersteigen den Betrag von 10.000 EUR nicht.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit hat diese neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen keinerlei Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Für derartige Fälle ist keine Beitragsfreiheit vorgesehen, sodass sie zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.
Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung oder ein Fahrzeug, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.4.2007 in Berlin).
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Im Monat September 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. September 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. September 2007.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. September 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |