
Am 10.5.2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält das geplante Gesetz Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich der Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten Eckpunkte in einer Übersicht:
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 soll von vor Vollendung des 27. Lebensjahrs auf vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgesenkt werden, für Kinder des Geburtsjahrs 1982 auf vor Vollendung des 26. Lebensjahrs.
Der Sparerfreibetrag soll auf 750 EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gesenkt werden.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sollen nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler soll die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR zukünftig ab dem 21. Kilometer wie Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten sieht der Gesetzentwurf einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz vor. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit soll ein Entlastungsbetrag eingeführt werden, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt werden soll. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung sichergestellt werden. Durch die geplante Unternehmenssteuerreform soll eine Entlastung dann in anderer Weise erfolgen.
Hinweis: Das Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.5.2006).
Erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2003 können bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Werden sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, kann eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer von 20 Prozent der Aufwendungen bis max. 600 EUR im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird. Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- oder Wasserinstallationen oder Arbeiten an der Heizungsanlage, gehören hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit "für" einen inländischen Haushalt erbracht wird. Die begünstigten Leistungen müssen zweifelsfrei "in" einem inländischen Haushalt erbracht werden. Entscheidend ist demnach, an welchem Ort die Leistung erbracht wird. Aufwendungen für eine externe Textilreinigung, die z.B. durch den Arbeitgeber der Steuerpflichtigen erbracht wurde, sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.
Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2003. Allerdings hat sich an der Auslegung des Gesetzeswortlauts auch nach der aktuellen Rechtslage nichts geändert. Denn das Wörtchen "in" findet sich nach wie vor im Gesetzestext (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 22.9.2005, Az. IV 33/2005).
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Kosten für Heilbehandlungen nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Eine für Steuerpflichtige positive und zugleich gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf getroffen. Danach ist die medizinische Notwendigkeit einer Therapie auch durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten als nachgewiesen anzusehen.
Bislang wurde die nachträgliche Vorlage eines Attests nur in zwei Ausnahmefällen akzeptiert. So u.a. dann, wenn nicht erwartet werden kann, dass dem Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen Attestausstellung bekannt war, weil der Bundesfinanzhof zu einer Behandlungsmethode z.B. noch nicht Stellung genommen hat. Allerdings lässt sich die strenge Sichtweise, dass Krankheitskosten nur bei einem im Vorfeld ausgestellten Attest steuerlich zu berücksichtigen sind, dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung ohne zwingenden Grund zu Lasten der Steuerpflichtigen eingeschränkt. Denn der Zweck der Einschränkung, ungerechtfertigte Steuervorteile einzudämmen, kann nach Meinung der Finanzrichter auch durch ein nachträglich ausgestelltes Attest erreicht werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006, Az. 11 K 2589/05 E).
Gewinne aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Davon ausgenommen sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, deren Hintergrund die Spekulation auf Erträge aus kurzfristigen Wertsteigerungen ist. Solche Spekulationseinkünfte sind gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre bei Grundstücken und einem Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren, liegen.
Selbstgenutzte Immobilien werden von dieser Regelung aber nicht erfasst. D.h., trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegen keine Spekulationseinkünfte vor, wenn die Immobilie wie folgt genutzt wird:
zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken.
Für die Steuerfreiheit soll es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nun aber bereits ausreichen, wenn hinreichende Vorbereitungsmaßnahmen für einen geplanten Einzug in die neu angeschaffte Immobilie getroffen worden sind. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Hausstand endgültig verlagert worden ist, denn die Aufgabe der bisherigen Wohnung stellt nur den Endpunkt eines Umzugs dar. Das "Beziehen" des neuen Hausstandes kann also bereits früher einsetzen und zwar bereits dann, wenn eine ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ausreichend ist daher, dass die neue Immobilie nach dem Umzug selbst dauerhaft bewohnt werden sollte.
Im Urteilsfall war zwar schon Mobiliar von der alten in die neue Wohnung verbracht worden. Doch scheiterte der Umzug an einer Erkrankung eines Ehepartners, sodass das Ehepaar in dem alten Objekt verblieb und die neue Immobilie steuerfrei verkaufen konnte (BFH-Urteil vom 18.1.2006, Az. IX R 18/03).
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss kein Kassenbuch geführt werden. Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn Selbstständige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen. Denn die Steuergesetze enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs im Rahmen der Überschussrechnung.
Zwar besteht u.a. eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens, und vereinnahmte Entgelte sind so aufzuzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Umsätze und Vorsteuern machen kann. Jedoch lässt sich daraus keine gesonderte Pflicht ableiten, ein Kassenbuch zu führen. Auch die Tatsache, dass es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Bestandskonten gibt, hat bereits zwingend zur Folge, dass auch ein Kassenkonto nicht erforderlich ist.
Hinweis: Ebenso spielt ein Kassenbuch für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber deren vollständige Erfassung. Denn eine Belegsammlung kann ebenso wie Kassenbuchaufzeichnungen nachgeprüft werden (BFH-Urteil vom 16.2.2006, Az. X B 57/05).
Im EU-Ausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen Händler. Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten sowohl eine hohe Umsatz- als auch eine Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Umsatz- und Zulassungssteuern tangieren deutsche Käufer jedoch nicht. Denn sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger erworbene Fahrzeug lediglich die deutsche Umsatzsteuer zahlen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Lieferant oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet.
Regelungen der Fahrzeugeinzelbesteuerung
Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge als Reimporte sowie Fabrikate aus Nicht-EG-Staaten. Für die Umsatzversteuerung des Erwerbs von Fahrzeugen durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Danach ist für jedes aus einem anderen EG-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Abgabepflichtig sind Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben. Als neu gelten Pkw, Lkw oder Motorrad, die beim Erwerb nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Besonderheiten bei der Umsatzsteuererklärung
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag inklusive Nebenkosten (z.B. Beförderungskosten), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Bei Nicht-Euro-Währungen ist der Preis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.
Für das erworbene Fahrzeug ist in diesen Fällen die Umsatzsteuererklärung USt 1 B abzugeben. Der Käufer hat die Steuer selbst zu berechnen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen und den Umrechnungskurs per Bankbestätigung oder Kurszettel nachzuweisen. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 10. Tag nach dem Erwerb einzureichen und in gleicher Frist zu zahlen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsgeld durchsetzen und bei verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße geahndet werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags an.
Nichtzahlung der Umsatzsteuer
Bei Nichtzahlung der Steuer kann das Finanzamt die Einziehung des Fahrzeugscheins und, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen. Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.
Hinweis: Maßgebend für den Fahrzeugerwerb ist der allgemeine Steuersatz. Deshalb sollte man sich mit dem Kauf im Ausland nicht mehr allzu viel Zeit lassen. Denn durch die geplante Anhebung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent ab dem 1.1.2007 würden sich "Auslandsfahrzeuge" ebenfalls um drei Prozent verteuern.
Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern können in einigen Fällen auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller auslösen. So zum Beispiel, wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Denn die Adressierung erfolgt hier oftmals lediglich unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers und den Adressdaten des Dritten mit dem Zusatz: "c/o".
Diese Angaben sind allerdings nicht ausreichend, da neben dem Namen auch die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig ist. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer reicht nicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, da seine Identität leicht und eindeutig feststellbar sein muss. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst allerdings eine zusätzliche Steuerschuld aus.
Hinweis: Die postalische Anschrift des Dritten gilt in diesem Fall nicht als betriebliche Adresse des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig z.B. über eine Zweigniederlassung oder z.B. über eine Betriebsstätte verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist (BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 - S 7280 a - 14/06).
Ein Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Sofern 400 EUR pro Monat überschritten werden, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen. Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann zur Überprüfung der Lohnsteuer-Pauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen die 400-EUR-Grenze eingehalten wird.
D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten können. Das Weihnachtsgeld z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt.
Hinweis: Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02).
In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für im Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. In diesem Zusammenhang ist dann zu klären, ob die Schüler für die Aushilfsbeschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind. Es gilt Folgendes:
In der Regel können Schüler, die einer Ferienarbeit nachgehen, unbegrenzt verdienen ohne Beiträge an die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Denn sie sind meist über die Eltern kranken- und pflegeversichert. Ist der Schüler nicht familienversichert, kann der Schüler oder der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen, an die die Meldung zu richten ist. Beachtet werden muss aber, dass die beabsichtigte Beschäftigung im Voraus befristet werden muss, längstens für eine Zeit von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Frist wird in den Sommerferien jedoch nicht überschritten. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber dann auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.
Demgegenüber kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR monatlich auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Für diese Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer von insgesamt 25 Prozent (ab 1.7.2006 in Höhe von insgesamt 30 Prozent) sowie zusätzlich die Umlagen U 1 und U 2 an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus) abzuführen.
Obgleich der in den Ferien im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellte Schüler sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen, wenn dieser Schüler das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies kann durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen bei der Krankenkasse bzw. für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Bundesknappschaft erfolgen. Wird der Schüler erstmals beruflich tätig, muss sowohl bei der befristeten Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit dieser Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls zu melden.
Hinweis: Darüber hinaus sollte man sich aber auch mit dem Alter der Schüler auseinandersetzen. Kinder ab 13 Jahren dürfen z.B. nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten ausüben. Für Jugendliche (Kinder über 15 Jahren aber unter 18 Jahren), die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt während der Schulferien aber für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr eine Ausnahmeregelung. In dieser Zeit dürfen sie in der Regel bis zu 8 Stunden an Werktagen arbeiten. Darüber hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz genau die Art und Weise der erlaubten Tätigkeiten.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
Im Monat Juni 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. Juni 2006. In den Bundesländern, in denen der 15. Juni 2006 ein Feiertag ist, endet die Frist am Freitag, den 16. Juni 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |