AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN JUNI 2006

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Steueränderungsgesetzes 2007: Bundeskabinett beschließt Entwurf

Am 10.5.2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält das geplante Gesetz Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich der Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten Eckpunkte in einer Übersicht:

Hinweis: Das Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.5.2006).

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Haushaltsnahe Dienstleistung: Muss in einem Haushalt erbracht werden

Erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2003 können bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Werden sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, kann eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer von 20 Prozent der Aufwendungen bis max. 600 EUR im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird. Tätigkeiten, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- oder Wasserinstallationen oder Arbeiten an der Heizungsanlage, gehören hingegen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit "für" einen inländischen Haushalt erbracht wird. Die begünstigten Leistungen müssen zweifelsfrei "in" einem inländischen Haushalt erbracht werden. Entscheidend ist demnach, an welchem Ort die Leistung erbracht wird. Aufwendungen für eine externe Textilreinigung, die z.B. durch den Arbeitgeber der Steuerpflichtigen erbracht wurde, sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.

Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2003. Allerdings hat sich an der Auslegung des Gesetzeswortlauts auch nach der aktuellen Rechtslage nichts geändert. Denn das Wörtchen "in" findet sich nach wie vor im Gesetzestext (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 22.9.2005, Az. IV 33/2005).

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Außergewöhnliche Belastung: Reicht nachträglich ausgestelltes Attest?

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Kosten für Heilbehandlungen nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Eine für Steuerpflichtige positive und zugleich gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf getroffen. Danach ist die medizinische Notwendigkeit einer Therapie auch durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten als nachgewiesen anzusehen.

Bislang wurde die nachträgliche Vorlage eines Attests nur in zwei Ausnahmefällen akzeptiert. So u.a. dann, wenn nicht erwartet werden kann, dass dem Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen Attestausstellung bekannt war, weil der Bundesfinanzhof zu einer Behandlungsmethode z.B. noch nicht Stellung genommen hat. Allerdings lässt sich die strenge Sichtweise, dass Krankheitskosten nur bei einem im Vorfeld ausgestellten Attest steuerlich zu berücksichtigen sind, dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung ohne zwingenden Grund zu Lasten der Steuerpflichtigen eingeschränkt. Denn der Zweck der Einschränkung, ungerechtfertigte Steuervorteile einzudämmen, kann nach Meinung der Finanzrichter auch durch ein nachträglich ausgestelltes Attest erreicht werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006, Az. 11 K 2589/05 E).

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Vermieter


Kein Spekulationsgeschäft: Bei beabsichtigter Wohnungsnutzung

Gewinne aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Davon ausgenommen sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, deren Hintergrund die Spekulation auf Erträge aus kurzfristigen Wertsteigerungen ist. Solche Spekulationseinkünfte sind gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre bei Grundstücken und einem Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren, liegen.

Selbstgenutzte Immobilien werden von dieser Regelung aber nicht erfasst. D.h., trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegen keine Spekulationseinkünfte vor, wenn die Immobilie wie folgt genutzt wird:

Für die Steuerfreiheit soll es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nun aber bereits ausreichen, wenn hinreichende Vorbereitungsmaßnahmen für einen geplanten Einzug in die neu angeschaffte Immobilie getroffen worden sind. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Hausstand endgültig verlagert worden ist, denn die Aufgabe der bisherigen Wohnung stellt nur den Endpunkt eines Umzugs dar. Das "Beziehen" des neuen Hausstandes kann also bereits früher einsetzen und zwar bereits dann, wenn eine ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ausreichend ist daher, dass die neue Immobilie nach dem Umzug selbst dauerhaft bewohnt werden sollte.

Im Urteilsfall war zwar schon Mobiliar von der alten in die neue Wohnung verbracht worden. Doch scheiterte der Umzug an einer Erkrankung eines Ehepartners, sodass das Ehepaar in dem alten Objekt verblieb und die neue Immobilie steuerfrei verkaufen konnte (BFH-Urteil vom 18.1.2006, Az. IX R 18/03).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Einnahmen-Überschuss-Rechner: Keine Kassenbuchpflicht

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss kein Kassenbuch geführt werden. Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn Selbstständige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen. Denn die Steuergesetze enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs im Rahmen der Überschussrechnung.

Zwar besteht u.a. eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens, und vereinnahmte Entgelte sind so aufzuzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Umsätze und Vorsteuern machen kann. Jedoch lässt sich daraus keine gesonderte Pflicht ableiten, ein Kassenbuch zu führen. Auch die Tatsache, dass es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Bestandskonten gibt, hat bereits zwingend zur Folge, dass auch ein Kassenkonto nicht erforderlich ist.

Hinweis: Ebenso spielt ein Kassenbuch für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber deren vollständige Erfassung. Denn eine Belegsammlung kann ebenso wie Kassenbuchaufzeichnungen nachgeprüft werden (BFH-Urteil vom 16.2.2006, Az. X B 57/05).

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Umsatzsteuerzahler


Geplante Umsatzsteuererhöhung: Privater Fahrzeugkauf im Ausland

Im EU-Ausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen Händler. Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten sowohl eine hohe Umsatz- als auch eine Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Umsatz- und Zulassungssteuern tangieren deutsche Käufer jedoch nicht. Denn sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger erworbene Fahrzeug lediglich die deutsche Umsatzsteuer zahlen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Lieferant oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet.

Hinweis: Maßgebend für den Fahrzeugerwerb ist der allgemeine Steuersatz. Deshalb sollte man sich mit dem Kauf im Ausland nicht mehr allzu viel Zeit lassen. Denn durch die geplante Anhebung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent ab dem 1.1.2007 würden sich "Auslandsfahrzeuge" ebenfalls um drei Prozent verteuern.

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Formale Rechnungsanforderungen: Bei Beauftragung eines Dritten

Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern können in einigen Fällen auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller auslösen. So zum Beispiel, wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Denn die Adressierung erfolgt hier oftmals lediglich unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers und den Adressdaten des Dritten mit dem Zusatz: "c/o".

Diese Angaben sind allerdings nicht ausreichend, da neben dem Namen auch die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig ist. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer reicht nicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, da seine Identität leicht und eindeutig feststellbar sein muss. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst allerdings eine zusätzliche Steuerschuld aus.

Hinweis: Die postalische Anschrift des Dritten gilt in diesem Fall nicht als betriebliche Adresse des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig z.B. über eine Zweigniederlassung oder z.B. über eine Betriebsstätte verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist (BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 - S 7280 a - 14/06).

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Arbeitgeber


400-EUR-Jobber: Sonderzahlungen erhöhen das Gehalt

Ein Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Sofern 400 EUR pro Monat überschritten werden, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen. Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann zur Überprüfung der Lohnsteuer-Pauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen die 400-EUR-Grenze eingehalten wird.

D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten können. Das Weihnachtsgeld z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt.

Hinweis: Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02).

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Abschließende Hinweise


Sozialversicherung: Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei?

In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe für im Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen saisonalen Bedarf eingestellt. In diesem Zusammenhang ist dann zu klären, ob die Schüler für die Aushilfsbeschäftigung bei einer Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen sind. Es gilt Folgendes:

Hinweis: Darüber hinaus sollte man sich aber auch mit dem Alter der Schüler auseinandersetzen. Kinder ab 13 Jahren dürfen z.B. nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten ausüben. Für Jugendliche (Kinder über 15 Jahren aber unter 18 Jahren), die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gilt während der Schulferien aber für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr eine Ausnahmeregelung. In dieser Zeit dürfen sie in der Regel bis zu 8 Stunden an Werktagen arbeiten. Darüber hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz genau die Art und Weise der erlaubten Tätigkeiten.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Juni 2006

Im Monat Juni 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Juni 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12. Juni 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. Juni 2006. In den Bundesländern, in denen der 15. Juni 2006 ein Feiertag ist, endet die Frist am Freitag, den 16. Juni 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.