AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN JUNI 2005

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Disagio/Damnum: Für Hausbesitzer bleibt alles, wie es war

Hausbesitzer können ein vereinbartes Disagio/Damnum unter den bisherigen Bedingungen auch weiterhin geltend machen. Das heißt, das Disagio/Damnum ist weiterhin sofort abziehbar, wenn es sich auf fünf Prozent der Kreditsumme und auf eine mindestens fünfjährige Zinsbindung bezieht.

Durch die Gesetzgebung auf europäischer Ebene war diese Handhabung zunächst in Frage gestellt worden. Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen stellt nun aber klar, dass die Gesetzesänderung das Disagio/Damnum nicht erfasst. Im Vorgriff auf eine zusätzlich geplante gesetzliche Klarstellung gilt dies nun für vor dem 1.1.2006 abgeflossene Darlehensabgelder (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 - S 2259 - 7/05; BMF-Schreiben vom 20.10.2003, Az. IV C 3 - S 2253a - 48/03; Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG vom 15.12.2004).

Zum Anfang



Kapitalanleger


Einnahmen aus Kapitalvermögen: Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

Auf Grund des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG ausgegebene Bonusaktien sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen. Bislang war die Behandlung strittig und wurde von der Verwaltung und den Finanzgerichten unterschiedlich entweder als Kapitaleinnahme oder als so genannte sonstige Einkünfte behandelt.

In dem hier entschiedenen Fall hatte sich das Finanzgericht (FG) gegen einen Ansatz als Kapitaleinnahme entschieden; die erhaltenen Bonusaktien bewirkten nach Auffassung des FG vielmehr eine Minderung der Anschaffungskosten für die insgesamt bezogenen Aktien. In den Fällen, in denen die neu ausgegebenen Aktien nicht bis zum Ablauf der einjährigen Haltefrist veräußert wurden, stand dem Erwerber das Recht auf Bezug von Bonusaktien zu. Zwar steht laut BFH diese Zuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl kann aber die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang und somit der Vermögensebene zugeordnet werden.

Hinweis: Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien ins Depot des Anlegers. Somit fallen nun in noch allen offenen Steuerfällen zusätzliche Einkünfte an, sofern bei dem Steuerpflichtigen der Sparerfreibetrag überschritten wird. Dies ist für den zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG insoweit negativ, da im Jahr 2000 das so genannte Halbeinkünfteverfahren noch nicht zur Anwendung kommt. Positiv wirkt das Urteil aber zumindest auf die Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG aus dem Jahre 2002. In diesem Fall ging die Finanzverwaltung bislang von sonstigen Einnahmen aus, die zu 100 Prozent der Besteuerung zu unterwerfen waren. Über den Wechsel der Einkunftsart von den sonstigen Einkünften zu den Kapitaleinkünften kommen diese Aktionäre nun in allen offenen Fällen noch in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens, d.h. der hälftigen Besteuerung und können zudem den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 7.12.2004, Az. VIII R 70/02).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Gesellschafterdarlehen: Fremdvergleich bei Darlehensgewährung

In bestimmten Fällen sind Zinszahlungen für Fremdkapital, welches ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter seiner GmbH zur Verfügung stellt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob der Gesellschafter direkt, über andere Gesellschaften oder über nahestehende Personen an der GmbH beteiligt ist. Seit dem 1.1.2004 gilt dies, wenn die Vergütungen für das Fremdkapital 250.000 Euro übersteigen. Für die GmbH besteht in solchen Fällen allerdings die Möglichkeit, einen "Gegenbeweis" zu führen: Kann dargelegt werden, dass sie das Kapital auch von einem fremden Dritten zu denselben Bedingungen hätte erhalten können, liegt regelmäßig keine vGA vor. Der mögliche Gegenbeweis/Fremdvergleich ist auf den Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu führen.

Im Urteilsfall erhielt eine deutsche GmbH im Jahr 1995 ein Darlehen von einer türkischen Limited i.H.v. 690.244 Euro ohne Vereinbarung einer Sicherheit. Im Jahr 1996 beteiligte sich einer der Gesellschafter der türkischen Limited an der deutschen GmbH mit mehr als 25 Prozent. Da der Gesellschafter auch an der türkischen Limited mit mehr als 25 Prozent beteiligt war, behandelte das Finanzamt die Zinszahlungen der GmbH an die türkische Limited in den Jahren 1996 bis 1998 als vGA. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt, da der Gesellschafter bei der Darlehensgewährung im Jahr 1995 nicht an der deutschen GmbH beteiligt und damit als "fremder Dritter" anzusehen war (BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, Tz. 61; BFH-Urteil vom 25.1.2005, Az. I R 12/04).

Zum Anfang



Arbeitgeber


Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung: Neues ab 2006

Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden in der Sozialversicherung kraft Gesetzes versicherten Arbeitnehmer die in der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung vorgeschriebenen Meldungen den Krankenkassen zuzuleiten. Bislang wird noch akzeptiert, dass die Arbeitgeber die vorgeschriebenen Meldungen und Beitragsnachweise sowohl per Post oder Telefax in Papierform als auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern (z.B. Diskette, Magnetband) an die Krankenkassen weiterleiten. Nach dem "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht" soll damit aber vom 1.1.2006 an Schluss sein.

Ab diesem Zeitpunkt sollen die Arbeitgeber die Daten nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Gleichzeitig wird die Anwendung auf die Einführung des elektronischen Beitragsnachweises ausgeweitet. Damit sind die monatlichen Beitragsnachweise künftig auch in der für die Meldungen vorgeschriebenen Form zu erstellen und zu übermitteln.

Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine System-/Zulassungsprüfung zu beantragen. Der Antrag auf diese Systemprüfung ist an die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam bestimmte Stelle zu richten. Lediglich die Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungssoftware oder geprüfte maschinell erstellte Ausfüllhilfen einsetzen, bleiben von einer Zulassungsprüfung verschont.

Hinweis: Die Regelungen gelten natürlich auch für Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die die Lohn- und Gehaltsunterlagen für Arbeitgeber führen. Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1.1.2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu der Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls werden die entsprechenden Meldungen vom 1.5.2006 an von der Annahmestelle zurückgewiesen. Arbeitgeber, für die sich die Anmietung oder der Kauf eigener Systemsoftware zur maschinellen Erstellung der Meldungen und der Beitragsnachweise nicht rechnet, sollten deshalb möglichst bald mit einem Dienstleister für die Abwicklung der Personalabrechnungen Kontakt aufnehmen. Das kann zum Beispiel ein Steuerberater oder ein Rechenzentrum sein.

Zum Anfang


Geänderte Pfändungsfreigrenzen: Gültig ab dem 1.7.2005

Die rechtlichen Vorschriften zur Lohnpfändung stellen ein Schutzrecht des Arbeitnehmers dar. Sie sollen ihn davor schützen, dass sein Lebensunterhalt durch eine allzu umfangreiche Pfändung des Arbeitseinkommens ernstlich in Gefahr gerät. Der Arbeitnehmer als Schuldner soll - gestaffelt nach der Höhe des Arbeitseinkommens und der Anzahl der von ihm zu unterhaltenden Personen - nur einen bestimmten Teil seines Arbeitslohns zur Begleichung seiner Forderungen einsetzen. Der Arbeitgeber, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, muss den jeweils pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens seines Arbeitnehmers konkret berechnen. Dabei orientiert er sich primär an den Pfändungstabellen. Vor der Anwendung der Pfändungstabelle sind aber in vielen Fällen zunächst zu Gunsten der Arbeitnehmer so genannte unpfändbare Lohnanteile herauszurechnen. Das danach berechnete "bereinigte" Arbeitseinkommen wendet man auf die Pfändungstabellen an. Der sich somit ergebene pfändbare Betrag muss vom Arbeitgeber solange an den pfändenden Gläubiger abgeführt werden, bis dessen Forderung einschließlich der Zinsen und Kosten ausgeglichen ist.

Die seit dem 1.1.2002 gültigen unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens erhöhen sich nun zum 1.7.2005. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich von 930 auf 985,15 Euro im Monat.

Hinweis: Bei der Feststellung der unterhaltsberechtigten Personen kann der Arbeitgeber regelmäßig von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen. Die Informationen erhält man beispielsweise durch die Eintragungen über einen Ehegatten oder zu den Kinderfreibeträgen. Sollen darüber hinaus unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden, muss der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen und nachweisen (BMJ, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25.2.2005).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Lohnfortzahlung: Erwerbsunfähigkeit schließt Lohnanspruch nicht aus

Einem Arbeitnehmer steht auch dann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen zu, wenn er im gleichen Zeitraum erwerbsunfähig im Sinne des Rentenversicherungsrechts ist. Die Regelungen der Lohnfortzahlung werden durch das Sozialversicherungsrecht nicht verdrängt. Das heißt: Selbst wenn der Arbeitnehmer so schwer erkrankt, dass seine Erwerbsfähigkeit zumindest zeitweise gemindert ist und er deswegen eine Rente erhält, entbindet die Rentenzahlung den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung für sechs Wochen (BAG, Urteil vom 29.9.2004, Az: 5 AZR 558/03).

Zum Anfang


Krankenversicherung: Höhere Beiträge für Arbeitnehmer ab dem 1.7.2005

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer werden von Juli diesen Jahres an effektiv mit höheren Krankenversicherungsbeiträgen belastet. Das Belastungsplus liegt bei 0,45 Prozent. Gleichzeitig werden die Arbeitgeber um 0,45 Prozent entlastet.

Der Gesetzgeber hat alle gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, zum 1.7.2005 ihren Beitragssatz um 0,9 Prozentpunkte zu senken. Das macht zunächst sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber eine Entlastung von jeweils 0,45 Prozent aus. Beim Arbeitnehmer wirkt sich dieser Schritt aber nur nominal entlastend aus. Effektiv kommt es durch eine weitere, vom Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 Prozent allein zu tragende Erhöhung am Ende zu einer Mehrbelastung von 0,45 Prozent. Bei der weiteren Erhöhung handelt es sich um den so genannten Versicherten-Zusatzbeitrag (ursprünglich als "Sonderbeitrag zur Finanzierung des Zahnersatz- und Krankengeldrisikos" bezeichnet). Da die 0,9 Prozent umfassende Beitragssenkung in Höhe des vollen hälftigen Arbeitgeberanteils in den Betrieben verbleibt, ist der Arbeitgeber am Ende ent- und der Arbeitnehmer belastet (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004).

Zum Anfang


Sozialversicherung: Rechtssituation osteuropäischer Saisonarbeiter

Für in Deutschland bei der Spargel-, Erdbeer- oder Weinlese eingesetzte Arbeitskräfte, die beispielsweise in Polen oder Tschechien leben und dort als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind, gelten auch bei einer in Deutschland ausgeübten saisonalen Tätigkeit die landeseigenen Rechtsvorschriften. Das heißt, sie unterliegen für die Zeit ihrer saisonalen Tätigkeit in Deutschland der polnischen oder tschechischen Sozialabgabenpflicht. Diese Beiträge sind in der Regel noch höher als die in der deutschen Sozialversicherung. Für osteuropäische Saisonarbeiter, die nicht in einem osteuropäischen Mitgliedstaat beschäftigt sind, gelten dagegen die deutschen Rechtsvorschriften. Diese Regelungen gelten bereits seit dem Zeitpunkt der EU-Osterweiterung am 1.5.2004.

Hinweis: Als Nachweis dafür, dass die Saisonarbeiter in einem osteuropäischen Mitgliedstaat beschäftigt sind, gilt das vom zuständigen Sozialversicherungsträger auszustellende Formblatt E 101. Legt der Saisonarbeiter seinem deutschen Arbeitgeber ein solches Formblatt vor, sind vom deutschen Arbeitgeber die polnischen oder tschechischen Sozialabgaben zu berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes abzuführen. Sind die Saisonarbeiter im Herkunftsland nicht beschäftigt, muss vom Arbeitgeber geprüft werden, ob es sich nach den deutschen Rechtsvorschriften bei dem Arbeitnehmer um eine geringfügige oder eine berufsmäßige Beschäftigung handelt. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Saisonarbeitskräfte aber in jedem Fall zu versichern (Verband Deutscher Rentenversicherer - VDR - und Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -, Klarstellung vom 21.4.2005).

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Juni 2005

Im Monat Juni 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 10.6.2005.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10.6.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13.6.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

Zum Anfang


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.